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Sanktionen
1.
Grob unsportliches oder gegen die
Grundsätze von
Unionliga
und Unionpokal verstoßendes Verhalten kann mit angemessenen
Sanktionen bis hin zum Ausschluss (befristet oder unbefristet) von Mannschaften
oder einzelnen Spielern geahndet werden.
Ab dem dritten Nichtantreten im Spieljahr kann eine Mannschaft
zum Abschluss der Hinrunde oder während der Rückrunde oder gänzlich gestrichen
werden.
Bei unentschuldigtem Nichtantreten einer Mannschaft hat die umsonst
angereiste Mannschaft Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung,
wenigstens jedoch 25 Euro.
Die Nichtteilnahme an einer Pflichtversammlung der
Mannschaftsleiter (i.d.R.
3x jährlich zum Spieljahresbeginn, zum Abschluss der Hinrunde, zum Spieljahresende)
wird mit dem Abzug von 2 Punkten im laufenden oder nächstfolgenden
Spieljahr geahndet, auch bei vorliegender Entschuldigung. Die Nichtzusendung des Spielprotokolls spätestens innerhalb einer Woche an den Staffelleiter (per Brief, Fax oder E-Mail) wird mit 10 Euro geahndet, zahlbar an den Staffelleiter.
6. Der unberechtigte Einsatz von Spielern (Spieler nicht für das betreffende Team gemeldet oder mit unvollständigen Angaben - insbesondere hinsichtlich aktiver Spieler) hat einen sofortigen Ausschluss des betreffenden Teams aus dem Punkt- und Pokalspielbetrieb zur Folge.
7. Bei verspäteter Abgabe der Mannschaftsmeldeliste erfolgt ein Abzug für die laufende Saison von 2 Punkten. Liegt die Mannschaftsmeldeliste nicht spätestens einen Monat nach dem von der Mannschaftsleiterversammlung beschlossenen Termin vor, erfolgt ein Ausschluss des betreffenden Teams für die laufende Saison.
8. Mannschaften, die für die Unionliga und den Unionpokal gemeldet sind, haben dafür Sorge zu tragen, dass in ihren Reihen nur Union-Fans bzw. Union-Sympathisanten vertreten sind. Äußerungen einzelner Mitglieder einer gemeldeten Mannschaft, die eindeutig darauf schließen lassen, dass diese weder mit dem 1. FC Union Berlin e.V. noch mit deren Fans sympathisieren, können zum Ausschluss der gesamten Mannschaft aus dem laufenden Wettbewerb führen. Entsprechende Beschlüsse sind durch die Mehrheit der Mannschaftsleiterversammlung zu fassen.
9. Weitere Sanktionen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung von Unionliga und Unionpokal zweckmäßig erscheinen, bleiben den Entscheidungsgremien vorbehalten.
Letzte Aktualisierung: 04.02.2009 |